BVerwG 9 C 7.00, U.v. 19.09.00, InfAuslR 2001, 190; BayVBl 2001, 414 Das "Einwurf-Einschreiben" der Post erfüllt nicht die Anforderungen an eine förmliche Zustellung nach VwVfG (zu § 73 Abs. 5 AsylVfG, §§ 2, 4, 9 VwVfG, Zustellung des Widerrufsbescheid des Bundesamtes an den Prozesssbevollmächtigten).
LG München 25 Qs 15/04, B.v. 03.05.04, InfAuslR 2005, 160www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5203.pdfDie wirksame Ersatzzustellung gemäß §§ 37 StPO, 178 ZPO (hier: eines Strafbefehls) an einen Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft setzt voraus, dass der Postbedienstete den Versuch unternimmt, den Asylbewerber in dessen Zimmer aufzusuchen. Wohnung im Sinne des § 178 Abs. 2 ZPO ist das Zimmer in der Asylbewerberunterkunft (im Ergebnis ebenso VGH Bayern v. 17.09.99, InfAuslR 1999, 532, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R4560.pdf; VGH Ba-Wü v. 05.02.99, InfAuslR 1999, 291).
Achtung: zu beachten ist in diesem Zusammenhang das am 1.8.2002 in Kraft tretende "Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren" (BGBl I 2001, 1206), das u.a. die Möglichkeit der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO neu) sowie die Möglichkeit Ersatzzustellung an den Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung, in der die Person, der zugestellt werden soll wohnt, oder einen dazu ermächtigten Vertreter dieses Leiters vorsieht (§ 178 ZPO neu)!