VG München M 23 S 07.60027, B.v. 19.03.07, InfAuslR 2007, 263,www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9777.pdf Der Postbedienstete muss vor einer Ersatzzustellung zunächst den Zustellungsempfänger in seiner Wohnung aufsuchen (§ 181 Abs. 1 ZPO). Die Wohnung des Asylbewerbers ist das Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wird. Der Postbedienstete muss sich ggf. die Zimmernummer nennen und den Weg dorthin beschreiben lassen (VGH Hessen, NVwZ 1989, 397; VGH Bayern 15 ZB 01.30409 v. 22.04.02 -). Erst wenn der Asylbewerber in seiner "Wohnung" nicht angetroffen wird, darf die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden. Fehlt es - wie hier - am Versuch einer persönlichen Übergabe, ist die Ersatzzustellung unwirksam (VGH Ba-Wü, DÖV 1999, 437).