§ 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG beruht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur für Aufnahmeeinrichtungen i.S.d. §§ 44 ff. AsylVfG gilt und bei Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften i.S.d. § 53 AsylVfG keine Anwendung findet.
LG Magdeburg 21 Qs 742 Js 45196/07, B.v. 09.05.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2193.pdf Die (Ersatz-)Zustellung eines Strafbefehls durch Übergabe an die Heimleiterin der Gemeinschaftsunterkunft ist unwirksam, wenn nicht versucht wurde, die Zustellung an den Asylbewerber persönlich vorzunehmen.
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