VG Potsdam 7 C 174/95 A v. 22.01.95, IBIS C1247, InfAuslR 1995, 259. Das Land Berlin wird verpflichtet, der Umverteilung einer gefolterten und infolgedessen reiseunfähigen, beim Behandlungszentrum für Folteropfer in Berlin in Behandlung befindlichen Asylsuchenden nach Berlin gemäß § 51 AsylVfG zuzustimmen.
VG Lüneburg 1 B 35/97 v. 14.05.97, IBIS C1378, InfAuslR 1998, 43Auch bei der landesinternen Verteilung von Asylbewerbern sind gesundheitliche Gründe zu berücksichtigen. Dies gilt auch und gerade bei psychischen Leiden. Eine psychologische Betreuung mit entsprechenden Sprachkenntnissen ist im Landkreis nicht vorhanden. Auch sind verwandtschaftliche Beziehungen zu berücksichtigen, die aufgrund der individuellen psychischen Situation von ähnlich hohem Gewicht wie jene zur Kernfamilie sein können.