VG Leipzig A 6 K 30559/99 v. 22.11.99, EZAR 228 Nr. 21 Die lebensbedrohliche Erkrankung eines Ausländers stellt einen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 51 Abs. 1 AsylVfG für die länderübergreifende Verteilung dar, wenn eine ausreichende medizinische Versorgung zwar auch am bisherigen Aufenthaltsort gewährleistet ist, der Heilungsprozess aber in der Nähe von Familienangehörigen außerhalb der Kernfamilie erleichtert und verbessert wird.
VG Magdeburg 8 B 02/00 MD v. 14.02.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R5882.pdf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG zwecks Behandlung im Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin.