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VGH Bayern 25 B 98.34410, B.v. 12.07.00, EZAR 221 Nr. 41; BayVBl 2001, 439



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VGH Bayern 25 B 98.34410, B.v. 12.07.00, EZAR 221 Nr. 41; BayVBl 2001, 439. Die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt des Ausländers beschränkt ist, darf diesen auch in eine bestimmte Gemeinschaftsunterkunft im Bereich einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes einweisen.
VG Oldenburg 2 A2536/00, U.v.14.06.00, IBIS e.V. C1671, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1671.pdf Alle Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft i.S. von § 51 AsylVfG sind gleichberechtigt und können grundsätzlich mit den gleichen Erfolgsaussichten einen Antrag auf länderübergreifende Umverteilung an den Aufenthaltsort des jeweiligen anderen Mitglieds der Kernfamilie stellen. Aus § 11 BGB lässt sich nicht der Grundsatz herleiten, dass lediglich das minderjährige Kind erfolgreich einen Umverteilungsantrag an den Wohnsitz eines Elternteils erfolgreich stellen kann, aber nicht umgekehrt.

§ 51 AsylVfG nimmt insoweit keine Unterscheidung zwischen Kindern und Eltern vor. Diese Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 6 GG) geboten, das Schutzgebot des Art. 6 GG wäre zum Teil ausgehölt, wenn man in § 51 AsylVfG die von der beklagten behauptete Differenzierungsmöglichkeit hineininterpretierte. In den in §§ 50 Abs. 4, 51 Abs. 1 AsylVfG aufgezählten Fällen reduziert sich das behördliche Ermessen auf Null, so dass im Gegenzug ein Anspruch des Asylsuchenden auf Umverteilung besteht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Zeitpunkt seines Antrags noch verpflichtet war, gemäß § 47 AsylVfG in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, denn jedenfalls ist er hierzu im Zeitpunkt der maßgeblichen Gerichtsentscheidung nicht mehr verpflichtet (§ 77 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG).



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