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§ 14 Abs. 1 AsylVfG bei einer Außenstelle des BAMF zu stellen haben. Nur diese Ausländer trifft die Pflicht, in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wie § 47 Abs. 1 AsylVfG ausdrücklich klarstellt. Demgegenüber ändert sich für minderjährige bzw in Obhut genommene jugendliche Asylsuchende, für die gemäß § 14 Abs. 2 AsylVfG das BAMF zuständig ist, an ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation nichts; ihre Aufenthaltsgestattung ist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sie sich aufhalten.
VerfGH Berlin B.v. 18.10.13 - 115/13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2619.pdf Eine geltend gemachte Leibes- und Lebensgefahr darf bei der Verteilentscheidung nach §§ 45, 46 AsylVfG nicht unberücksichtigt bleiben. Der Zweck des § 46 AsylVfG, eine gleichmäßige Belastung der Länder zu gewährleisten und das Asylverfahren zu straffen, findet seine Grenze im Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 8 Abs. 1 S.1 Verfassung von Berlin.

Wird unter Vorlage von fachärztlichen Attesten geltend gemacht, dass sich der Betroffene in dringend erforderlicher psychiatrischer und psychologischer Behandlung befinde und durch die Umverteilung der Behandlungserfolg gefährdet sei, darf sich das Gericht nicht mit pauschalen eigenen Überlegungen darüber hinwegsetzen.



Anmerkung: vgl. auch weiter oben bei Entscheidungen zu § 56 AuslG - Umverteilung geduldeter Ausländer
Literatur:

  • Müller, K., Verteilung und Umverteilung im Asylverfahren, Asylmagazin 4/2000, 8, www.asyl.net/Magazin/2000-4.html - Beratung

  • Stiegeler, K., Aufenthaltsbeschränkungen für Flüchtlinge, Asylmagazin 9/2001, 5 (zur Umverteilung Asylsuchender und Geduldeter aus familiären /humanitären Gründen), www.asyl.net/Magazin/9_2001a.htm - C1


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