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§ 58 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG



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§ 58 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG das vorübergehende Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung erlaubt war.
EGMR v. 20.11.07, 44294/04 (Omwenyeke ./. D) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2168.pdf Die Residenzpflicht für Asylbewerber in Deutschland ist mit der EMRK vereinbar. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts verstößt nicht gegen Art. 2 des 4. ZP zur EMRK.

Das Recht des "freie Wohnsitzwahl" ist als grundlegendes Menschenrecht in Art 2 des 4. ZP/EMRK verankert. Alle Menschen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, genießen das Recht, dort ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich frei zu bewegen. Für Ausländer, die subsidiären Schutz genießen, ist zudem Art 32 RL 2004/83/EG zu beachten, der jedoch nur das Recht auf Bewegungsfreiheit und nicht das Recht auf freie Wohnsitzwahl erfasst.

Voraussetzung des Rechtes auf freie Wahl des Wohnsitzes ist der rechtmäßige Aufenthalt. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass die EMRK einem Ausländer kein Recht auf Einreise und Aufenthalt vermittelt. Das ZP/EMRK knüpft an die Entscheidung an, einem Ausländer den Aufenthalt zu gestatten. Der rechtmäßige Aufenthalt kann durch eine wohnsitzbeschränkende Auflage – anders als bei Art 26 GFK – näher definiert werden, d.h. der Aufenthalt des Betroffenen ist nur insoweit rechtmäßig, als er sich in den Grenzen des verliehenen Aufenthaltstitels bewegt.


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