BVerwG 1 C 1.03, U.v. 17.03.04, www.bverwg.de , InfAuslR 2004, 408; EZAR 232 Nr. 5; Asylmagazin 7-8/2004, 36, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5209.pdf
Flüchtlingspass bei ungeklärter Identität. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 28 GFK. Beantragt ein nach § 51 AuslG anerkannter Flüchtling einen Reiseausweis und ergeben sich ernsthafte Zweifel an seiner Identität, so kann die Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen, soweit dies dem Flüchtling zumutbar ist.
Unterbleibt in einem solchen Fall eine zumutbare Mitwirkung und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären, so darf die Ausländerbehörde die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen. Ist eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In diesem Fall kann der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
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Anmerkung: vgl. UNHCR Berlin, 22.08.03, Stellungnahme zu Art. 28 GFK - Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises, ZAR 2003, 330,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/UNHCR_Reiseausweis_0803.pdf,
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