VG Göttingen 1 A 12/05, U.v. 01.09.05, Asylmagazin 12/2005, 35www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7360.pdfDer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes durch Geburt in Deutschland gemäß § 4 Abs. 3 StAG wird nicht durch ein während der Geburt laufendes, aber noch nicht abgeschlossene Asylwiderrufsverfahren verhindert. Der Asylwiderruf wird erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam, § 73 Abs. 6 AsylVfG. Dessen ungeachtet entscheidet über den weiteren Aufenthalt nach Widerruf der Asylberechtigung die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und ohne "Erlöschensautomatik" (BVerwG v. 20.02.03, NVwTZ 2002, 1275, Asylmagazin 7/2003, 43). Auch der Widerruf der Niederlassungserlaubnis entfaltet lediglich Wirkungen für die Zukunft.
Die Wirkung des Asylwiderrufs wird auch nicht durch die Geburt eines Kindes "unterlaufen", da im Vordergrund des § 4 Abs. 3 StAG die Integration des Kindes und nicht die der Eltern steht.