BVerwG 1 C 21/04, U.v. 01.11.05, EZAR NF 60 Nr. 3www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7834.pdf (Asylwiderruf Afghanistan) Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des AufenthG (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 S. 2 und § 60a Abs. 1 AufenthG) zu berücksichtigen.
VGH Ba-Wü 13 S 18/06, B.v. 08.02.06, EZAR NF 98 Nr. 6www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8530.pdf Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes während eines laufenden Asylwiderrufsverfahren, im Eilverfahren kann nur die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) beansprucht werden. Der mittels der Aufenthaltserlaubnis letztlich nur verfolgte Anspruch auf Kinder- und Erziehungsgeld ist für den Antragsteller nicht lebensnotwendig.
Anmerkung: a.A. VG. Berlin, VG 111 A 944.05, B.v. 21.12.05, EZAR NF 98 Nr. 7: Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzbar, wenn die Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Gesundheitszustands oder aus anderen dringenden Gründen erforderlich ist.