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OVG Nds 10 ME 264/06, B.v. 30.01.07, InfAuslR 2007, 259



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OVG Nds 10 ME 264/06, B.v. 30.01.07, InfAuslR 2007, 259 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9761.pdf Sofortvollzug des Widerrufs der Niederlassungserlaubnis nach bestandskräftigem Asylwiderruf. Für eine Integration der Antragsteller in die hiesigen Lebensverhältnisse spricht, dass sie sich seit über zwölf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie haben sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Weiter sind sie nicht straffällig geworden.

Indes ist ihnen die wirtschaftliche Integration trotz ihres langen Aufenthalts nicht gelungen. Beide Antragsteller haben keine dauerhafte Beschäftigung finden können mit der Folge, dass sie für ihren Lebensunterhalt stets auf Sozialleistungen angewiesen sind. Selbst während des über ein Jahr laufenden Widerrufsverfahrens ist es ihnen nicht gelungen, ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen. Allein der Verweis auf die schwierige Arbeitsmarktsituation rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, zumal die Antragsteller nachhaltige Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht nachgewiesen haben.

Andererseits ist davon auszugehen, dass eine Integration der Antragsteller in ihrem Heimatland nicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist. So sind sie von dort als Erwachsene gemeinsam ausgereist. Zuvor haben sie dort den größten Teil ihres Lebens, insbesondere als Erwachsene verbracht

Der Aufenthaltsbeendung steht auch nicht entgegen, dass die 18 und 20 Jahre alten Kinder weiterhin auf den familiären Beistand und die Fürsorge seiner Eltern angewiesen wären. Der Schutz der Familie gebietet grundsätzlich nicht, volljährigen ausländischen Kindern das dauernde Aufenthaltsrecht mit einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil zu ermöglichen.



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