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BVerwG 10 C 23.07, 10 C 31.07, 10 C 33.07, U.v. 07.02.08



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BVerwG 10 C 23.07, 10 C 31.07, 10 C 33.07, U.v. 07.02.08, http://bverwg.de/media/archive/6217.pdf

EuGH soll Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge klären. Die Kläger sind zwischen 1999 und 2001 nach Deutschland eingereiste Iraker. Sie wurden als Flüchtlinge anerkannt, weil sie seinerzeit mit Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins rechnen mussten. Im Jahr 2005 hat das BAMF die Anerkennungen wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak widerrufen.

Auf die Revision der Kläger hat das BVerwG dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) schon dann möglich ist, wenn die Umstände, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, weggefallen sind und der Flüchtling im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung befürchten muss, oder ob weitergehende Anforderungen zu stellen sind. Derartige Anforderungen könnten darin bestehen, dass eine prinzipiell schutzmächtige Herrschaftsgewalt im Heimatstaat vorhanden sein muss und dem Ausländer dort auch keine sonstigen Gefahren etwa im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage oder die allgemeinen Lebensbedingungen drohen. Darüber hinaus dient die Vorlage der Klärung, ob in derartigen Widerrufsfällen die Gefahr neuer andersartiger Verfolgung nach denselben Prognosemaßstäben wie bei Neuanträgen zu beurteilen ist.




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