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§ 51 VwVfG - 'Wiederaufgreifen' des Asylverfahrens



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§ 51 VwVfG - 'Wiederaufgreifen' des Asylverfahrens



BVerwG 1 C 6.99 v. 07.09.99, IBIS e.V. R4587 Freies Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das Bundesamt bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG / Berücksichtigung einer Krankheitsverschlimmerung als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis.

Das BVerwG hält eine Verschlimmerung einer Krankheit im Falle der Rückkehr für ein "zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis", welches vom Bundesamt zu prüfen ist. Die Ausländerbehörde ist an das Votum des Bundesamtes gebunden, selbst wenn das Bundesamt sich mit einzelnen zielstaatsbezogenen Umständen nicht befasst hat. Überraschenderweise verweist das BVerwG den Kläger jedoch nicht auf einen isolierten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1-3 VwVfG, sondern auf das im Ermessen der Behörde stehende freie Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG. Wenn wegen der behaupteten dringenden Gesundheits- und Lebensgefahr die Gewährung von Abschiebungsschutz grundrechtlich geboten ist, hat dem das Bundesamt Rechnung zu tragen, und zwar gegebenenfalls durch Wiederaufgreifen des die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffenden Verfahrensteils außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Diese durch § 51 Abs. 5 VwVfG gesetzlich anerkannte, grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehende Möglichkeit wird nicht durch die auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkte Verweisung des § 71 AsylVfG ausgeschlossen, denn sie bezieht sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG und nicht auch auf erneute Anträge, ein Abschiebungshindernis festzustellen. In dem neuen Verfahren kann zugleich der Vortrag des Klägers angemessen gewürdigt werden, dass in dem früheren Verfahren seine Erkrankung und die sich aus ihr im Falle der Rückkehr in seine Heimat ergebenden Gefahren nicht vorgetragen worden seien, weil die damalige behördliche und gerichtliche Praxis solche Umstände als nicht von § 53 AuslG erfaßt beurteilt und ihre Berücksichtigung der Ausländerbehörde im Rahmen des § 55 AuslG überlassen habe.”



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