OVG Sachsen 3 BS 222/01, B.v. 11.12.01, SächsVBl 2002, 98; EZAR 224 Nr. 29; IBIS C1725 Leitsätze: "1. Aus § 17 Abs. 5 AsylVfG, wonach die Abschiebung eines Asylfolgeantragstellers erst zulässig ist, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen, folgt, dass vor einer solchen Mitteilung eine Abschiebung ausgeschlossen ist. 2. Eine Grenzübertrittsbescheinigung ist keine ausländerrechtliche Entscheidung, mit der die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers geregelt wird, sondern ein Dokument, mit dem die tatsächliche Ausreise von Ausländern aus dem Bundesgebiet kontrolliert wird; allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass durch eine Grenzübertrittsbescheinigung zumindest mittelbar auch Rechtswirkungen ausgelöst werden können und ein Ausländer ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Gewährung von Rechtsschutz gegenüber diesen Rechtswirkungen haben kann."