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ausländische Kriegsdienstverweigerer



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ausländische Kriegsdienstverweigerer



BVerwG 6 B 54.4, B.v. 27.10.04, InfAuslR 2005, 432. Ein Ausländer, der sich gegenüber der Heranziehung zum Wehrdienst im Heimatland (hier: Türkei) auf das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art 4 Abs. 3 GG beruft, hat keinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen KDV-Anerkennungsverfahrens beim Bundesamt für den Zivildienst. Ein Anspruch auf Abschiebeschutz aufgrund des Grundrechtes auf Kriegsdienstverweigerung aus Art 4 Abs. 3 GG ist daher ggf. im ausländerrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Es bleibt offen, ob der Schutz aus Art 4 Abs. 3 GG nur gegenüber der Heranziehung zum Wehrdienst in den deutschen Streitkräften gilt, oder der Ausländer sich auch gegen seine Überstellung an die Behörden seines Heimatlandes auf das Grundrecht berufen kann.

  • dazu Anmerkung Fahlbusch in InfAuslR 2005, 432, der darauf hinweist, dass das BVerwG in der Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen zwar keinen Asylgrund sieht, nach Auffassung des BGH Art 4 Abs. 3 GG aber an einer Auslieferung hindert, wenn im Herkunftsland eine Bestrafung wegen der Kriegsdienstverweigerung droht. Die Rechtsfrage des Geltungsbereichs des Art 4 Abs. 3 GG sollte daher erst einmal vom BVerwG und - falls dann noch erforderlich - ggf. vom gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden werden. Für einen "kurzen Prozess" durch schnelle Ablehnung entsprechender Anträge eigne sich diese Rechtsfrage jedenfalls nicht.



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