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Melderecht - Anmeldung entgegen der Residenzpflicht



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Melderecht - Anmeldung entgegen der Residenzpflicht



VG Berlin 11A 296.96, B.v. 26.07.96, InfAuslR 2000, 501, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1256.pdf Die Meldebehörde darf die (vorliegend zwecks Heirat bean­tragte) An­meldung einer Asylbewerberin nicht wegen fehlender Abmeldebescheinigung des frü­heren Wohn­ortes verweigern. Da die Antragstellerin tatsächlich in der angegebenen Wohnung in Berlin wohnt, mithin diese Woh­nung im Sinne der §§ 11 und 16 Meldegesetz Bln bezogen hat, ist sie dort auch melde­pflichtig. Dem Lan­desein­wohneramt steht über die Vornahme der Anmeldung keine Entscheidungsbefug­nis im Rechtssinne zu, die Vor­nahme der Anmeldung ist kein Verwal­tungsakt. Die Ablehnung der Anmel­dung stellt sich jedoch als Verwaltungs­akt dar. Nach § 15 Mel­deG Bln soll eine Abmeldebestätigung zwar vorgelegt werden, dies ist aber nicht notwen­dige Vor­aussetzung für die Anmeldung. Entscheidend, aber auch ausreichend ist die Vorlage vollständiger und zutreffender Unterlagen über das Beziehen einer Woh­nung (vgl. VGH Hessen NVwZ-RR 1991, 354). Dies folgt auch daraus, daß im Falle fehlender Anmeldung das Melderegister falsch wäre und dem­zufolge gemäß § 9 MeldeG Bln berichtigt werden, d.h. eine Anmel­dung von Amts wegen zu erfolgen hätte.

Daß der Umzug ausländerrechtlich nicht gestattet war, berührt nicht das Melderecht, die Rechtmä­ßigkeit des Aufenthaltes ist nicht Voraussetzung der Anmeldung. Das Melderecht ist kein Instrument zur Durch­setzung ausländerrechtlicher Ge- und Verbote. Insoweit beschränken sich die Aufgaben der Mel­debe­hörde auf die Datenübermittlung gemäß § 76.2 AuslG sowie der AuslDÜV an die Ausländerbehörde, die dann die erforderli­chen Schritte einleiten kann. Ein Verstoß gegen eine ausländerrechtliche örtliche Be­schränkung rechtfertigt keine Ausnahme von der auf Melderecht beru­henden Verpflichtung der Meldebe­hörde, zutref­fende Daten zu speichern.



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