VG München M 6a E 01.5647 und M 6a 01.6242, B.v. 03.01.02, InfAuslR 2002, 445
Der Identitätsnachweis im Rahmen der Fahrerlaubnisprüfung kann auch mittels einer mit Lichtbild versehenen Duldungsbescheinigung erfolgen. Der Sachverständige oder Prüfer hat schon mangels entsprechender Ausbildung keine Identitätsprüfung im polizeirechtlichen Sinne durch Personalausweis- oder Reisepass-Kontrolle vorzunehmen (mit ausführlicher Begründung und mit Anmerkung Heinhold).
VG Stade 1 B 149/03, B.v. 24.03.03, InfAuslR 2003, 243; IBIS M3662 Eine Reisedokument für Flüchtlinge genügt regelmäßig als Nachweis der Identität für die Fahrerlaubnisprüfung gem. § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV.
VG München M 6b E 04.3292, B.v. 05.08.04, IBIS M5625.www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5625.pdf Ein Flüchtlingspass genügt als Identitätsnachweis für die Fahrerlaubnisprüfung. Die Zulassung zur Prüfung kann aber mangels Eilbedürftigkeit nicht durch einstweilige Anordnung durchgesetzt werden.