VG Stuttgart 9 K 4190/93, B.v. 25.01.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2214.pdf Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Innkraftreten des AsylbLG begründete Umstellung von Geld- auf Sachleistungen wird nach § 80 Abs. 1 VwGO wiederhergestellt.
VGH Ba-Wü 6 S 363/94, B.v. 17.02.94, NVwZ-Beilage 4/94, 29, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1002.pdf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Aufhebung eines für sechs Monate im voraus erteilten Sozialhilfebescheides der Stadt Stuttgart. Der Anspruch auf Geldleistung besteht nach Inkrafttreten des AsylbLG weiter, da Widerrufsgründe nach §§ 47 und 48 SGB X nicht erkennbar sind. Soweit man eine wesentliche Rechtsänderung unterstellt, käme eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Antragstellerin Betracht, da nach alter Rechtslage in § 120 Abs. 2 BSHG Sachleistungen als Sollvorschrift vorgeschrieben waren, während nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 4 und 8 BSHG Sachleistungen nur bei besonderen Umständen zulässig sind.