LG Saarbrücken 5 T 869/97 v. 15.03.99, InfAuslR 1999, 467, IBIS C1480 (Scheinehe; beabsichtige Ehe eines Muslims mit einer geistig behinderten unter Betreuung stehenden Deutschen) Im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende Eheschließungsfreiheit und das Verbot der Diskriminierung deutsch/ausländisch Verlobter sind im konkreten Fall sehr erhebliche und gewichtige Gründe erforderlich, um die Ablehnung der Eheschließung zu stützen. Das setzt voraus, dass der ehefremde Zweck sowohl ausschließlich als auch offenkundig und jederzeit nachweisbar von beiden Heiratswilligen verfolgt worden ist (zum neu gefassten Eherecht, BGB §§ 1311 S.2, 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1353 Abs. 1; § 5 Abs. 4 Personenstandsgesetz).