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OVG Me-Vo 3 M 35/00, B.v. 22.06.00, InfAuslR 2001, 128



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OVG Me-Vo 3 M 35/00, B.v. 22.06.00, InfAuslR 2001, 128 Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht auch, wenn die Eheleute ihre höchstpersönliche Beziehung so ausgestalten, dass sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben.
OVG Berlin 8 SN 175.00, B.v. 19.07.00, InfAuslR 2001, 81 Die Erteilung eines Aufenthaltstiteslzur Eheschließung im Eilrechtschutzverfahren kann als Ausformung der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtschutzes geboten sein. Die durch Art. 6 GG geschützte Absicht, beginnend mit der Heirat eine Ehe im Heimatland des deutschen Ehepartners zu führen, wird durch eine Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren von mehreren Jahren vereitelt. Der Verweis der Antragsgegnerin auf das vom Ausland zu betreibende Visumsverfahren lässt im übrigen die Frage offen, inwiefern sie von ihrer Auslandsvertretung aus weitere Ermittlungen hbinsichtlich der Seriosität der Eheführungsabsicht anzustellen gedenkt, wenn es an einem tatsächlichen Zusammenleben der Eheleute zwangsläufig fehlt.

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