VGH Ba-Wü 6 S 745/94, B.v. 08.04.94, NVwZ-Beilage 5/94, 34; info also 2/94, S 96; VBlBW 7/94, 285; ZfF 7/95, 156, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1003.pdf
Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt " ist als Ausfluß der Menschenwürde grundsätzlich in Geld und nur bei besonderen Umständen als Sachleistung zu gewähren". Die Personengruppe des § 2 AsylbLG ist aus der Sachleistungsregelung des § 3 AsylbLG herausgenommen. Diese Regelung würde unterlaufen und aufgehoben werden, wenn entsprechend der Verwaltungsvorschrift für Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften allgemein auf Sachleistungen umgestellt wird. Eine Gemeinschaftsunterkunft stellt, sofern sie nicht als Sammellager oder Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylVfG betrieben wird, im allgemeinen kein Heim im Sinne von § 97.4 BSHG dar. Asylbewerber sind grundsätzlich nicht im Sinne von § 97.4 BSHG anstaltspflegebedürftig.