OVG Nds 4 MA 911/01, B.v. 17.05.01, InfAuslR 2001, 387; IBIS e.V. C1662www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1662.pdf Der Antragsteller kann vorläufig eine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil er mit einer deutschen Staatsbürgerin B. nach islamischem Ritus verheiratet ist. Der Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG erfordert die Duldung des Antragstellers zur Gewährleistung des ehelichen Zusammenlebens der Eheleute im Bundesgebiet (vgl. OVG Nds. 4 M 443/00 B.v. 03.03.00 und 4 MA 1129/01 v. 20.04.01). Auch eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe ist nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Die Behörde hat die ehelichen Bindungen bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urt. v. 30.4.1985 – 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228; OVG Nds. a.a.O. m.w.N.).