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VG Berlin VG 14 V 42.06, B.v. 10.08.06



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VG Berlin VG 14 V 42.06, B.v. 10.08.06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2255.pdf Einstweilige Anordnung zur Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zur Geburt eines deutschen Kindes, § 28 AufenthG.
BVerfG 1 BvL 6/10, U.v. 17.12.13 www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20131217_1bvl000610.html
Die Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB sind nichtig.
Leitsätze: Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.

Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.

Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.


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