Anmerkung: Im Ergebnis ebenso VG Freiburg 2 K 2075/02, B.v. 16.06.04, IBIS M5408, Asylmagazin 10/2004, 40, www.asyl.net/Magazin/10_2004c.htm - I5
VGH Ba-Wü 11 S 2165/04, B.v. 27.09.05, IBIS M7143. www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7143.pdf Der Nachweis des Alters eines Ausländers unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, die für den Nachweis nur die Vorlage amtlicher Dokumente genügen lässt; ob die Ausländerbehörde ein fiktives Geburtsdatum in amtliche Dokumente (hier: Duldung) eintragen darf, ist eine Frage des Einzelfalles.
VG Berlin 35 A 129.03, U.v. 30.12.04, InfAuslR 2005, 160, IBIS M6039, Asylmagazin 5/2005, 37,www.asyl.net/Magazin/Themen_5_2005.htm
Eine förmliche Altersfestsetzung per Verwaltungsakt durch die Ausländerbehörde für einen Asylsuchenden ist mangels gesetzlicher Ermächtigung unzulässig. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AsylVfG musste die Ausländerbehörde sich zwar im Hinblick auf § 14 AsylVfG vergewissern, dass der Kläger das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Weder § 19 Abs. 1 AsylVfG noch § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG noch §§ 24, 26 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln enthalten eine Grundlage, hierüber Feststellungen in Form eines Verwaltungsaktes zu treffen.
Die mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrige Altersfeststellung verletzt den Kläger in seinem in Art. 2 Abs. 1 GG wurzelnden Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist.