AG Aachen, 73 III 39/04, B.v. 29.04.04, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5610.pdf
Zum Anspruch auf eine Geburtsurkunde.
Das AG verpflichtet den Standesbeamten, eine Beurkundung eines Neugeborenen vorzunehmen. Die Mutter besitzt einen Reisepass aus Ghana und eine nicht legalisierte Geburtsurkunde. Das Standesamt weigerte sich, die Geburt des Kindes zu beurkunden, da dafür eine Legalisation der Geburtsurkunde der Mutter notwendig sei. Das AG stellt der Überprüfungspflicht des Standesbeamten entgegen, dass im Interesse des Kindes eine alsbaldige Beurkundung geboten ist, da es hierdurch erst "rechtlich existiert". Weiter führte das Gericht aus: "Demgemäß bestimmt auch § 25 Abs. 3 PStV, dass von der Vorlage der an sich notwendigen Urkunden abgesehen werden kann, wenn deren Beschaffung erhebliche Schwierigkeiten bereitet."
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