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LG Berlin 84 T 609/04, B.v.10.02.05, StAZ 2005, 143



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LG Berlin 84 T 609/04, B.v.10.02.05, StAZ 2005, 143 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2478.pdf Steht die Identität der Mutter eines in Deutschland geborenen Kindes, die sich lediglich durch einen Ausweisersatz der Ausländerbehörde ausgewiesen hat, nicht fest, weil sie in absehbarer Zeit nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunde nachgewiesen werden kann, so genügt es für die Übername des Namens der Mutter und des Kindes aus der Geburtenanzeige ohne klarstellenden Zusatz des Inhalts, dass die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes ebenso wie ihre ausländische Staatsangehörigkeit und ihr Personenstand nicht festgestellt werden können, wenn die Eltern der Kindesmutter in Deutschland eine eidesstattliche Versicherung über deren Identität abgegeben haben. In einem solchen Fall kann auch die Vaterschaftsanerkennung beigeschrieben werden, wenn sich der anerkennende mit einem im Zeitpunkt der Anerkennung gültigen türkischen Reisepass ausgewiesen hat.

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