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LG Berlin 84 T 503/04, B.v.07.04.05, StAZ 2005, 204



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LG Berlin 84 T 503/04, B.v.07.04.05, StAZ 2005, 204 Ist die Identität der Mutter eines in Deutschland geborenen Kindes nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunde nachgewiesen, so können in den Geburtseintrag die Namen der Mutter und des Kindes aus der Geburtsanzeige übernommen werden mit dem klarstellenden Zusatz, dass die Identität der Mutter nicht nachgewiesen ist.
AG Aachen B.v. 04.07.05 - 73 III 2/05 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2479.pdf Zwar hat der Standesbeamte grundsätzlich die Richtigkeit der Angaben aus der Geburtsanzeige nachzuprüfen, wenn Zweifel bestehen, § 20 PStG. Dieser Prüfungspflicht steht jedoch das Interesse des Kindes an der alsbaldigen Beurkundung entgegen, da es durch diese erst "rechtlich existent" wird. Zwar ist nach § 25 Abs. 1 c) PStG vorliegend die Geburtsurkunde der Mutter vorzulegen. Der Standesbeamte kann von der Vorlage einer notwendigen Urkunde jedoch absehen, wenn deren Beschaffung erhebliche Schwierigkeiten bereitet und er sich auf andere Weise von der Richtigkeit der Angaben Gewissheit verschaffen kann (§ 258 Abs. 4 Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA)). So sollte die Eintragung insbesondere in Fällen, in denen ein bestehender Zweifel erst nach längeren Ermittlungen behoben werden kann, alsbald vorgenommen und gegebenenfalls später wieder berichtigt werden ( vgl. Hepting/Gaaz § 20 PStG Rn. 15).

Die Antragstellerin hat sich vergeblich bemüht, über das Generalkonsulat von Serbien und Montenegro eine Geburtsurkunde zu erhalten. Das Generalkonsulat hat weder auf eine Sachstandsanfrage der Stadt F vom 11.01.2005 noch auf die des Gerichts vom 29.04.2005 reagiert. Offensichtlich bereitet die Beibringung der Geburtsurkunde erhebliche Schwierigkeiten. Seit Antragstellung sind sieben Monate vergangen. Da die Geburt bereits mehr als 1 Jahr zurückliegt, ist ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar.



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