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VGH Ba-Wü 13 S 3035/04 B.v. 03.03.05, IBIS M6796; InfAuslR 2005, 258; StAZ 2005, 264



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VGH Ba-Wü 13 S 3035/04 B.v. 03.03.05, IBIS M6796; InfAuslR 2005, 258; StAZ 2005, 264; www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6796.pdf Rechtsfolgen einer bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung.

Die erforderliche Prüfung ergibt, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG hat; insbesondere scheidet sowohl § 32 als auch § 33 AufenthG als Anspruchsgrundlage aus. Ist nach den gesamten Umständen davon auszugehen, dass die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn A. bewusst wahrheitswidrig erfolgt ist, um den Antragstellern den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, so ändert dies zwar nichts daran, dass von der familienrechtlichen Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung auszugehen ist (vgl. KG Berlin 1 W 193/01, B.v. 11.12.01, FamRZ 2002, 1725; Palandt BGB 64. A. § 1598 Rn 1 und 2); gleichwohl ist es dem Antragsteller verwehrt, ausländerrechtliche Ansprüche auf diese Vaterschaftsanerkennung zu stützen.

Denn seine Mutter, die Antragstellerin, deren Verhalten er sich, wie bereits dargelegt, zurechnen lassen muss, hat in bewusstem Zusammenwirken mit Herrn A. das Institut der Vaterschaftsanerkennung missbraucht, um sich und dem Antragsteller letztlich gestützt auf Art. 6 GG auf diese Weise unter Umgehung einfachrechtlicher Aufenthaltsbestimmungen den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Dieser offensichtliche Missbrauch des § 1598 BGB gebietet es, dass der Antragsteller und seine Mutter aus dem rein formalen Vaterschaftsanerkennen von Herrn A. für sich keinen aufenthaltsrechtlichen Nutzen ziehen dürfen, da sie ansonsten in den Genuss von Rechtspositionen kämen, auf die sie von Rechts wegen keinen Anspruch hätten (vgl. insoweit die Rspr. zur sog. ›Scheinehe‹, u. a. Urteil des Senats vom 26.03.84 - 13 S 2912/83, VBlBW 1984, 284 und BVerwG 1 C 20/81, U.v. 23.03.82, BVerwGE 65, 174). Ausländerrechtliche Ansprüche des Antragstellers und seiner Mutter lassen sich daher auf die Vaterschaftsanerkennung nicht stützen.


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