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§ 1598 Abs. 1 BGB zivilrechtlich nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der §§ 1594ff. BGB nicht genügt. Andere Gründe für die anfängliche Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung kommen nicht in Betracht.

Die damit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber bei der Einbeziehung nichtehelicher Väter in § 4 Abs. 1 RuStAG erkannt, ohne dem entgegenzuwirken, vgl. BT-DRs 12/4450, 36:

"Es ist offensichtlich, dass das von keinerlei biologischem Nachweis abhängige Anerkenntnis der Vaterschaft die Möglichkeit eines Missbrauchs dieser Vorschrift im Sinne der problemlosen Einwanderung nach Deutschland bietet. Andererseits erscheint es kaum vertretbar, an die Feststellung der Vaterschaft im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe anzulegen als im Familienrecht. Auch der Abstammungserwerb des ehelichen Kindes ist auf dem Hintergrund der familienrechtlichen Vorschriften geregelt."

Damit bestehen ernsthafte Zweifel, ob gegen die deutsche Staatsangehörigkeit des Sohnes der Klägerin wirksam eingewendet werden kann, die Vaterschaftsanerkennung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Somit besteht für die Mutter Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG (§ 28 AufenthG).



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