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OVG Mecklenburg-Vorpommern 2 M 51/94, B.v. 26.05.94, NVwZ-Beilage 6/94, 46; EZAR 463 Nr. 3



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OVG Mecklenburg-Vorpommern 2 M 51/94, B.v. 26.05.94, NVwZ-Beilage 6/94, 46; EZAR 463 Nr. 3, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1005.pdf

Anspruch auf lau­fende Hilfe zum Le­bens­un­terhalt im Form von Geldleistungen in einer Gemein­schaftsunterkunft. Die gewähr­ten Wert­gut­scheine stell­en eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Empfängers dar. Sie sind kein ge­setzli­ches Zah­lungsmittel. Mit einer Annahmeverweigerung muß daher im Einzelfall immer gerech­net werden. Das Einlö­sen führt dazu, daß Asylbewerber sich als Kunden ohne Bargeld und damit insoweit offen­bar ma­kelbe­haftet ständig in der Öffentlich­keit zu erkennen geben müs­sen.

Die Ansicht, bei § 2 AsylbLG gehe es nur um die Höhe der Hilfe, es bleibe aber im Übrigen bei dem in §§ 3 bis 7 AsylbLG vom Sachleistungsgrundsatz geprägten Lei­stungssystem, findet weder im Wortlaut noch in der Ent­stehungsgeschichte des AsylbLG eine Stütze (wird ausgeführt). In diesem Zusam­menhang ist auf die Be­schlußempfehlung des Petitionsauschusses des Bundesta­ges v. 20.10.93, Pet 5-12-20-217 hinzuwei­sen, in der es u.a. heißt, "daß die Sachleistungsge­währung auf das erste Jahr nach der Antragstel­lung als Asyl­be­werber be­schränkt bleibt." Es ist da­von auszugehen, daß sich die Auf­fassung des Petiti­onsauschusses mit der des Ge­setz­gebers deckt.

Die Gemeinschaftsunterkunft dient der Unterbringung von Asylsuchenden aus ordnungspoliti­schen Grün­den, es handelt es sich nicht um Heime im Sinne von § 97 BSHG; § 12.2 Nr 1b Asyl­bLG (Asylbe­wer­ber­lei­stungsstatistik zu Sachleistun­gen) regelt keine materiellrechtlichen An­sprüche; § 53 AsylVfG re­gelt ebenfalls nicht die Art einer Leistung, § 4.2 BSHG läßt eine abwei­chende Ermes­sen­sent­schei­dung für Sachleistungen nur bei besonderen Umständen des konkre­ten Einzelfalles zu.

Der Erlaß des Innenministers des Landes zum AsylbLG ist rechtswidrig, weil er das Regel-Aus­nah­me­ver­hältnis im BSHG zugunsten des Grundsatzes der Geldlei­stungsgewährung ohne nä­here Be­gründung um­kehrt.

Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, weil Zweifel angebracht sind, ob angesichts ver­brauchter Wert­gutscheine in einem späteren Hauptsacheverfahren dann noch für den­selben zu­rück­lie­gen­den Zeit­raum Geldlei­stungen zugesprochen werden können. Jedenfalls kann sich ein An­spruch auf Geld­leistun­gen für die Vergan­genheit nicht mehr realisie­ren lassen, wenn bereits gleich­wertige Wertgut­scheine ge­währt und ver­braucht wur­den. Die Rechtsdurchsetzung ist dann dem Verfahren auf vorläufigen Rechts­schutz überantwor­tet, dessen zen­trales und typisches Anliegen es ist, eine drohende Rechtsverei­telung zu ver­hindern, die ge­gen Art. 19.4 GG ver­stößt. Eine Rechts­vereite­lung droht bei Verweis auf das Hauptsa­chever­fahren auch deshalb, weil dieses Ver­fah­ren auch wegen des gegebenen Instanzen­zuges erst nach Ab­schluß des Aner­kennungs­verfahrens nach dem AsylVfG zu einem rechtskräftigen Ab­schluß kommen würde.


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