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StAG - Einbürgerung für Flüchtlinge, Gebührenbefreiung, Deutschkenntnisse, Rücknahme



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StAG - Einbürgerung für Flüchtlinge, Gebührenbefreiung, Deutschkenntnisse, Rücknahme



OVG Bremen 1 HB 497/98 v. 18.05.99, NVwZ-RR 2000, 58, IBIS C1517 Leitsätze: "1. Das Wohlwollensgebot des Art 34 S. 1 GK schließt es aus, die Einbürgerung eines Konventionsflüchtlings allein deshalb abzulehnen, weil dieser nur über eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG verfügt. 2. Hat sich ein statenloser Konventionsflüchtling schon vor Eintritt seiner Staatenlosigkeit und vor Beginn seiner Staatenlosigkeit mehrere Jahre zum Zweck eines Studiums in Deutschland aufgehalten, ist diese Tatsache bei der Ermessensentscheidung über seine Einbürgerung (§ 8 Abs. 1 RuStAG, Art. 34 S. 1, 32 S. 1 StlÜbk) in die Abwägung einzustellen."

Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des §§ 85, 86 AuslG, weil er keine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitzt. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit, da Voraussetzung dafür ist, dass er in Deutschland geboren ist und die Einbürgerung vor Vollendung seines 21. Lebensjahres beantragt hat. Der Kläger kann daher allein nach der Ermessensvorschrift des § 8 RuStAG eingebürgert werden. Für die Einbürgerung von Flüchtlingen enthalten Art 34 GK sowie Art 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbk, abgedr. bei Huber, HdA, A 520) ein innerstaatlich unmittelbar anwendbares Wohlwollensgebot, auf dessen Beachtung die Begünstigten einen Anspruch haben. Die Einbürgerung von Flüchtlingen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende staatliche Belange entgegenstehen. Die Einengung der Ermessensfreiheit findet ihren Grund darin, dass die begünstigten Personen typischerweise des Schutzes entbehren, den sonst ein Staatsangehöriger durch seinen Heimatstaat erhält, und dass die Bundesrepublik Deutschland deswegen ihnen gegenüber eine Fürsorge übernommen hat, die eine angemessene Regelung ihrer Staatsangehörigkeit einschließt.

Durch die generelle Ablehnung der Einbürgerung unter Verweis darauf, dass der Antragsteller keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, würde das Wohlwollensgebot geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Die Verleihung einer nur befristeten Aufenthaltsbefugnis ist nämlich unmittelbar Folge des Flüchtlingsstatus.


  • Anmerkung: das Wohlwollensgebot der Art 34 GK sowie Art 32 StlÜbk enthält die Verpflichtung, für Flüchtlinge und Staatenlose die Einbürgerung "soweit wie möglich" zu erleichtern und die Kosten des Einbürgerungsverfahrens "soweit wie möglich herabzusetzen".



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