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VG Stuttgart 7 K 2494/01 U.v. 09.10.02, IBIS M3103, InfAuslR 2003, 164



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VG Stuttgart 7 K 2494/01 U.v. 09.10.02, IBIS M3103, InfAuslR 2003, 164 www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/3103.rtf Für die Einbürgerung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gem. § 86 Nr. 1 AuslG setzen nicht die Fähigkeit voraus, einen deutschsprachigen Text schreiben zu können; die Einbürgerungsbehörde muss selbst prüfen, ob ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen, und kann sich nicht blind auf die Prüfung einer beauftragten Institution verlassen.
BVerwG 1 C 19.02, U.v. 03.06.03, InfAuslR 2003, 445, www.bverwg.de Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung möglich.

Sachverhalt: Ein aus Österreich stammender Unternehmensberaters hatte in seinem Einbürgerungsantrag angegeben hatte, dass gegen ihn keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anhängig seien. Tatsächlich wurde gegen ihn in Österreich wegen des schweren gewerbsmäßigen Betruges mit erheblichem Schadensvolumen ermittelt. Als dies der Behörde im Jahr 2000 bekannt wurde, nahm sie die 1999 erfolgte Einbürgerung zurück.

Gründe: Das BVerwG hat eine auf den Tatbestand der vorsätzlichen Täuschung gestützte Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nach dem VwVfG (hier: Art. 48 BayVwVfG) für zulässig. Das verfassungsrechtliche Verbot des Entzugs der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 GG) steht dem nicht entgegen; es bewahrt nicht vor der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung.

Das BVerwG hat den Rechtsstreit an den VGH zurückverwiesen. Der VGH muss sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandersetzen, die unterlassene Angabe habe nicht auf einer bewussten Täuschung beruht. Außerdem muss der VGH aufklären, ob der Kläger nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wieder die österreichische erlangen kann oder - wie er behauptet – staatenlos wird und damit auch seine Rechte aus der EU-Bürgerschaft verliert.



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