BVerwG 5 B 26.05 / 5 C 26.05, B.v. 20.10.2005 www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7430.pdf
Die Revision gegen das Urteil des OVG Bremen 1 A 197/04 v. 31.05.05 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit sich aus Art. 34 GK eine Verpflichtung ergibt, die Kosten der Einbürgerung herabzusetzen.
VG Göttingen 1 A 12/05, U.v. 01.09.05, Asylmagazin 12/2005, 35 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7360.pdf Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes durch Geburt in Deutschland gemäß § 4 Abs. 3 StAG wird nicht durch ein während der Geburt laufendes, aber noch nicht abgeschlossene Asylwiderrufsverfahren verhindert. Der Asylwiderruf wird erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam, § 73 Abs. 6 AsylVfG. Dessen ungeachtet entscheidet über den weiteren Aufenthalt nach Widerruf der Asylberechtigung die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und ohne "Erlöschensautomatik" (BVerwG v. 20.02.03, NVwTZ 2002, 1275, Asylmagazin 7/2003, 43). Auch der Widerruf der Niederlassungserlaubnis entfaltet lediglich Wirkungen für die Zukunft.
Die Wirkung des Asylwiderrufs wird auch nicht durch die Geburt eines Kindes "unterlaufen", da im Vordergrund des § 4 Abs. 3 StAG die Integration des Kindes und nicht die der Eltern steht.
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