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BVerfG 2 BvR 669/04, U.v. 24.05.06, InfAuslR 2006, 335; NVwZ 2006, 807



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BVerfG 2 BvR 669/04, U.v. 24.05.06, InfAuslR 2006, 335; NVwZ 2006, 807, www.bverfg.de , www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8260.pdf Die Rücknahme einer durch Täuschung (Vorlagen einer falschen Lohnbescheinigung) erwirkten Einbürgerung verstößt nicht gegen Art. 16 Abs. 1 GG. Das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit erstreckt sich nicht auch auf den Fall einer erschlichenen Einbürgerung.
BVerwG 5 C 26.05, U.v. 16.11.06, InfAuslR 2007, 203, http://bverwg.de/media/archive/3890.pdf Art. 34 Satz 2 GK gebietet nicht, die nach § 90 Satz 3 AuslG bereits wegen seiner wirtschaftlichen Lage ermessensfehlerfrei reduzierte Gebühr für die Einbürgerung eines Einbürgerungsbewerbers allein wegen seiner Stellung als anerkannter Flüchtling zusätzlich zu ermäßigen oder vollständig zu erlassen. Die Flüchtlingseigenschaft ist für den Fall, dass wegen der wirtschaftlichen Situation des Einbürgerungsbewerbers eine Entscheidung über eine Gebührenermäßigung oder einen Gebührenerlass zu treffen ist, zu dessen Gunsten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

Aus persönlichen Gründen kommt eine Billigkeitsermäßigung etwa dann in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber auf Leistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist, ohne dass dies nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG die Einbürgerung hindert, und absehbar ist, dass sich hieran in einem überschaubaren Zeitraum nichts ändern wird.



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