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Bundesarbeitsgericht v. 12.01.00, 7 AZR 863/98, InfAuslR 2000, 296



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Bundesarbeitsgericht v. 12.01.00, 7 AZR 863/98, InfAuslR 2000, 296; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R6348.pdf Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 23. Oktober 1998 - 9 Sa 348/98 - (Quelle: Pressemitteilung BAG)
Der aus Bosnien stammende Kläger war zunächst geduldet. Seit 1995 erhielt er eine mehrfach verlängerte befristete Aufenthaltserlaubnisse. Seit Mai 1993 war der Kläger ununterbrochen aufgrund von insgesamt 15 befristeten Arbeitsverträgen als Pflegehelfer beim Freistaat Bayern beschäftigt. Überwiegend war in den Verträgen als Befristungsgrund das Ende der Duldung, der Aufenthaltsbefugnis oder der Arbeitserlaubnis genannt. Der letzte, am 27. September 1996 geschlossene Arbeitsvertrag sah eine Befristung bis zum 12. Mai 1997 vor. Als Befristungsgrund war "Ende der Aufenthaltserlaubnis" angegeben. Der Beklagte lehnte eine weitere Beschäftigung darüber hinaus ab, obwohl die Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 28. April 1997 bis zum 28. Oktober 1997 verlängert wurde.
Der Kläger hält die Befristung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Der beklagte Freistaat verteidigt sie mit der Begründung, bei Vertragsschluss sei offen gewesen, ob die Aufenthaltserlaubnis verlängert werde. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags kann mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis allenfalls dann sachlich gerechtfertigt werden, wenn im Zeitpunkt der letzten Vereinbarung eine hinreichend zuverlässige Prognose erstellt werden kann, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Arbeitnehmers werde diesmal nicht erfolgen. Daran fehlte es. Die Prognose des Freistaats hatte sich in der Vergangenheit immer wieder als unzutreffend erwiesen. Auch bei der letzten Befristung wurde sie nicht bestätigt, sondern die Aufenthaltsgenehmigung des Klägers verlängert.


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