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VG Potsdam 1 K ••••/99.A, B.v. 17.10.00, IBIS e.V. C1656



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VG Potsdam 1 K ••••/99.A, B.v. 17.10.00, IBIS e.V. C1656 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1656.pdf Dem Kläger (hier: wg. Asylrechts) ist nach § 166 VwGO i.v.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt F. beizuordnen (§ 121 ZPO), weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Rechtschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz) für eine Prozesskostenhilfebewilligung bereits das Bestehen überhaupt einer Erfolgswahrscheinlichkeit ausreicht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, B.v.02.03.00 - 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098). Aus diesem Grund kann PKH auch dann gewährt werden, wenn die Abweisung einer Klage nicht ausgeschlossen ist.




  • Anmerkung: Dieser Beschluss gibt nicht mehr als die Rechtslage wieder, an die sich jedoch - zumindest im Asyl- und Sozialhilferecht - nach der in dieser Übersicht vorgenommenen Auswertung - 99 % aller Verwaltungsgerichtskammern nicht halten, weil sie über die PKH regelmäßig nur zusammen mit der Sachentscheidung entscheiden und dabei über die Bewilligung von PKH nicht ergebnisoffen entscheiden - anhand der hinreichenden Erfolgsaussichten und der fehlenden Mutwilligkeit - , sondern die PKH-Entscheidung formelhaft und ohne weitere Begründung mit dem Ergebnis des Klageverfahrens begründen und dadurch in rechtsstaatswidriger Weise das System PKH vollständig leerlaufen lassen. Nach diesem Schema wird die PKH nämlich grundsätzlich immer verweigert: entweder - weil die Klage ja abgelehnt wurde - mangels Erfolgsaussichten oder - wenn die Klage gewonnen wurde - weil die Gegenseite dann ohnehin den ggf. hinzugezogenen Anwalt zahlen muss und PKH für diesem Fall garnicht benötigt wird.



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