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OVG Berlin 8 SN 3.00 v. 23.02.00



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OVG Berlin 8 SN 3.00 v. 23.02.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1539.pdf Die Wirksamkeit einer vom Rechtsuchenden selbst in eigenen Namen vorgenommenen Prozesshandlung wird nicht dadurch berührt, dass die entsprechenden Anträge von einer kirchlichen Asylberatungsstelle möglicherweise unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz formuliert worden sind.

Zwar ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, den ein nicht zugelassener Rechtsberater unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG mit einem Rechtssuchenden geschlossen hat, gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. Fundstellen), die Wirksamkeit einer auf Grund eines solchen Vertrages vorbereiteten, aber vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgenommenen Prozesshandlung wird dadurch jedoch nicht berührt. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen regelt nämlich das Prozessrecht. Die Normen des bürgerlichen rechts finden keine unmittelbare Anwendung und können allenfalls "mit Vorsicht" analog angewendet werden (vgl. Fundstellen). Für einen analoge Anwendung der Verbotsnorm des § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB auf Prozesshandlungen wie den Antrag nach § 123 VwGO, die zu deren Unwirksamkeit führte, fehlt es schon an der erforderlichen Gesetzeslücke.

Das Verfahrensrecht sanktioniert nur das Auftreten ungeeigneter Personen, zu denen auch solche gehören, die verbotswidrige Rechtsberatung ausüben, als Prozessvertreter in der Weise, dass sie von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden (§§ 67 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 157 ZPO), die Wirksamkeit der von ihnen bisher vorgenommenen Prozesshandlungen wird indessen nicht in Frage gestellt. Dann kann für den hier vorliegenden Fall, in dem die Antragstellung nicht von dem Rechtsberater, sondern von der Antragstellerin selbst vorgenommen worden ist, nichts anderes gelten. Die vom Antragsgegner außerdem angeführten Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung wären nur dann einschlägig, wenn die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt erfolgte, wofür hier nichts ersichtlich ist. Dafür, dass die Antragstellerin die Bedeutung des von ihr unterzeichneten Rechtschutzantrags mangels hinreichender Sprachkenntnisse und einer Übersetzung nicht verstanden, ihn damit gar nicht gewollt haben könnte, fehlt es ebenfalls an überzeugenden Anhaltspunkten.


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