OLG Nürnberg Ws 452/01, B.v. 27.07.01, NZfS 2002, 55, C1714 Die von einem Mitgefangenen mit Wissen des Beschwerdeführers unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Der dem Rechtspfleger vorgelegte Rechtsbeschwerdeentwurf enthält dieselben sprachlichen und aufbaulichen Komponenten, die alle vom Mitgefangenen K. verfassten Rechtsmittel enthalten. Diese rechtsberatende Tätigkeit des Mitgefangenen K. ist gesetzeswidrig, er wurde deshalb bereits vom AG S. rechtskräftig verurteilt. Die Tätigkeit ist geeignet, Abhängigkeitsstrukturen entstehenn zu lassen und Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu gefährden. Eine unter Verstoß gegen das RBerG zu Stande gekommene Rechtsbeschwerde kann aber nicht Gegenstand einer oberlandesgerichtlichen Überprüfung sein, da gegen Recht und Gesetz verstoßende Anträge keinen Anspruch auf sachgerechte gerichtliche Prüfung begründen können. Auf das Ergebnis der im Hinblick auf eine Reform des RbergG getroffenen bloß informellen Absprache zwischen den beteiligten Bundesministerien und Wohlfahrtsverbänden vom 24.02.1969 kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen.