BVerfG 1 BVR 2251/01, B.v. 27.09.02, DVBl 2002, 1635, www.bverfg.de Zur Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtiger Rechtsberatung und erlaubnisfeier Besorgung wirtschaftlicher Belange.
OVG Lüneburg 4 OB 178/04, B.v. 29.04.04www.dbovg.niedersachsen.de Das Verwaltungsgericht darf Angestellte des Sozialverbandes Deutschland e.V. (SoVD) als Prozessbevollmächtigte eines Mitgliedes in Sozialhilfeangelegenheiten nicht mit der Begründung zurückweisen, ihre Prozessvertretung verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Der SoVD bedarf nicht der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG, da es sich um eine Vereinigung handelt, die auf einer ähnlichen Grundlage im Sinne von Art. 1 § 7 RBerG gebildet ist wie eine berufsständische Vereinigung. Bei der Auslegung des Art 1 § 7 RBerG sind zur Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung die Verfahrensvorschriften im Sozialgerichtsgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung einzubeziehen.