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OVG Sachsen 2 S 355/94, B.v. 08.12.94, NVwZ-Beilage 4/95, S.25; SächsVBl. 4/95, S. 104; FEVS 46/96, 67



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OVG Sachsen 2 S 355/94, B.v. 08.12.94, NVwZ-Beilage 4/95, S.25; SächsVBl. 4/95, S. 104; FEVS 46/96, 67 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1009.pdf

Der Antragsgegner (Landkreis Leipzig) ist vorlie­gend pas­siv­legitimiert (wird unter Verweis auf die Sächs DVAsylbLG und die Sächs LkrO ausge­führt). Bei der Ge­mein­schafts­unterkunft handelt es sich nicht um Ein­richtung im Sinne des § 94 Abs. 4 BSHG. Gem § 22 BSHG werden lau­fende Leistungen außerhalb von Ein­richtungen nach Regel­sätzen gewährt. Im Rah­men des nach § 4 BSHG ein­geräumten Ermessens hat die Behörde das Wunschrecht (§ 3 BSHG) des Hilfe­emp­fängers sowie die Men­schen­würde (§ 1 BSHG) zu be­ach­ten, wozu nach der Rechtsprechung des BVerwG gehört, daß dem erwachse­nen Menschen die Mög­lichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Ge­setz zustehenden Mit­tel seine Be­darfs­deckung frei zu gestalten. Aufgrund dieser Überlegungen hat der Hil­feempfänger grundsätz­lich einen An­spruch auf lau­fende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Bargeld. Eine Abweichung von dieser Grundregel ist nicht mit der allgemeinen Gefahr unterkunftsinterner Konflikte zu rechtfertigen, weder das BSHG noch das Asyl­bLG sehen nach ihrer Zweckrichtung vor, solchen Gefah­ren entgegen­zuwirken. Der Gesetzge­ber hat vielmehr bewußt eine Differenzierung und evtl. daraus resul­tie­rende nachteilige Folgen in Kauf ge­nommen. Würde man wegen solcher Nachteile die vorgenom­mene Dif­fe­renzierung wieder beseitigen, würde damit der ge­setzgebe­rische Wille unter­laufen. Es ist Sache des Ge­setzgebers, solche nachteiligen Folgen durch ent­sprechende ge­setzliche Bestim­mungen abzu­wenden, wenn er dies wünscht. Für eine gegenteilige Ausle­gung der Gesetze ist kein Raum. Auch der wei­sungsge­mäß vom Antragsgegner angewandte Entwurf ei­ner Verwaltungsvorschrift des sächs. Innenmini­steriums zur Durchführung des AsylbLG vom 17.1.94 bietet keine rechtliche Grundlage für die Anwen­dung des Sachlei­stungsprinzips. Die Richtlinie stellt einen Verstoß gegen § 2 AsylbLG dar und ist daher für die Ge­richte nicht bindend.

Eine Abweichung vom Grundsatz der Geldleistungsverpflichtung ergibt sich insoweit, als bedingt durch die Un­ter­bringung in einer Gemeinschaftsunterkunft Leistungen notwendigerweise nur als Sachleistungen ge­währt wer­den können. Dabei handelt es sich um Leistungen für die Beschaffung von Hausrat von gerin­gen Anschaf­fungs­wert und die Haushaltsenergie (z.B. Warmwasser, Be­leuchtung, Haushaltsgeräteenergie) - § 1 Abs. 1 Regelsatz-VO. Der Senat schätzt die Höhe dieser Leistungen nach summarischer Prüfung auf 10% für Haus­haltsenergie sowie 5 % für Hausrat, so daß sich bei einem in Sachsen festgelegten Regelsatz von 496.- für Al­leinstehende ab­gerundet der zugesprochene Geldbetrag von 420.- DM ergibt..


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