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Anmerkungen: Literatur



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Anmerkungen:

  • Literatur zur Entscheidung des OLG Frankfurt/M: Weßlau StV 1997, 341; Schaefer, NJW 1997, 243; Vahle DVP 1997, 482; Rogall, NStZ 1998, 66; Benfer, JR 1998, 53; Fahl, JA 1998, 277; Grüner, JuS 1999, 122; Dettmeyer, MedR 2000, 316-321, sowie www.joachimski.de/StPO/Fall/fall.html (von dort sind auch die meisten der hier genannten Fundstellen übernommen!)

  • Das OLG Düsseldorf hatte im Unterschied zum OLG Frankfurt/M keine Bedenken gegen die Verabreichung eines Brechmittels. Seine Entscheidung im Strafverfahren wurde mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen, die

  • das Bundesverfassungsgericht am 19.09.99 aus rein formalen Gründen abgewiesen hat, da der Kläger seine prozessualen Möglichkeiten in der Vorinstanzen nicht ausgeschöpft hatte. Wortlaut siehe www.bundesverfassungsgericht.de. Vgl. dazu Naucke, StV 2000, 1 und Rixen, NStZ, 2000, 381.

  • Das OLG Bremen (Entscheidung v. 19.01.00) sowie

  • das Kammergericht Berlin (4) 1 Ss 87/98 (74/98), B.v. 28.03.00 haben ebenfalls keine Bedenken gegen die Verabreichung eines Brechmittels.

  • Das Bundesverfassungsgericht sah sich in Folge des Todesfalles in Hamburg veranlasst, mit Pressemitteilung Nr. 116/2001 v. 13.12.01 "Zum Brechmittel-Einsatz" (Wortlaut siehe www.bundesverfassungsgericht.de) klarzustellen, dass der "in verschiedenen Presseberichten der letzten Tage erweckte Eindruck, das Bundesverfassungsgericht habe über die Frage, ob die zwangsweise Verabreichung sogenannter Brechmittel mit der Verfassung vereinbar ist, bereits entschieden", nicht richtig sei. Es liege vielmehr lediglich eine Kammerentscheidung vom 15.09.99 vor. In der die Verfassungsbeschwerde aus verfassungsprozessualen Gründen (Grundsatzes der Subsidiarität, d.h. Erfordernis einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts zunächst durch die Fachgerichte) nicht zur Entscheidung angenommen wurde. "Soweit die Kammer seinerzeit ausgeführt hat, ein Brechmitteleinsatz begegne in Hinblick auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG) keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, sagt dies nichts darüber aus, inwieweit eine zwangsweise Verabreichung mit Blick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zulässig ist."

  • siehe auch Mutmaßungen über einen Herzstillstand, Der Tagesspiegel vom 27.12.01, www.tagesspiegel.de


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