VG Göttingen 2 A 122/06, U.v. 26.04.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2111.pdf Rundfunkgebührenbefreiung nach der Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag wegen vergleichbar geringen Einkommens mit ALG II-Empfängern für Studierende, die ihren Lebensunterhalt von einem staatlichen Bildungsdarlehen, Kinder- und Wohngeld bestreitet.
Vgl. auch VG Berlin 27 A 229.05, B.v. 25.01.06 (Fundstelle...?)
OVG Nds 4 LC 610/07, B.v. 14.05.09, ZFSH/SGB 2009, 350www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2314.pdf (hebt VG Osnabrück 6 A 206/05 B.v. 20.04.07 auf). Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die geringer sind (hier: um 4.62 €/Monat), als die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen, obliegt es ihm, diese Sozialleistungen ergänzend zu beantragen und deren Bezug nachzuweisen. Kommt der Rundfunkteilnehmer dem nicht nach, ist seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage der Härteregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht möglich.