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LSG Hessen L 6 AL 19/05, U.v. 11.12.07



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LSG Hessen L 6 AL 19/05, U.v. 11.12.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2217.pdf Ausländische Arbeitslose können die Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen. Wer der deutschen Sprache weder mündlich noch schriftlich mächtig ist, darf von der Sozialverwaltung nicht zur Unterzeichnung von Erklärungen gedrängt werden. Dennoch geleistete Unterschriften entfalten keine Wirkung.

Der Entscheidung liegt die Klage eines 64-jährigen türkischen Arbeitslosen zugrunde. Die Arbeitsagentur hatte von ihm die Erklärung verlangt, dass er von seiner Frau dauerhaft getrennt lebe. Der Kläger hat nie eine Schule besucht, kann weder schreiben noch lesen und versteht so gut wie kein Deutsch. Dennoch unterzeichnete er die ihm vorgelegte Erklärung, auf deren Grundlage er in der Folge zur Rückzahlung von 5.500 € zuviel gezahlter Leistungen in Anspruch genommen wurde.

Die gegen die Rückforderung gerichtete Klage des Mannes war erfolgreich. Die Sozialverwaltung hätte den Kläger ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers die geforderte Erklärung nicht unterzeichnen lassen dürfen. Sie entfalte daher keine rechtliche Wirkung und könne folglich auch keine Neuberechnung der erbrachten Sozialleistungen begründen.


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