VGH Ba-Wü 6 S 744/95, B.v. 4.7.95, IBIS e.V.: C1017. Der Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG gilt auch für staatliche Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber. Die GU dient der Unterbringung von Asylbewerbern aus ordnungspolitischen Gründen, sie ist keine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG. Entgegen der Auffassung des OVG Frankfurt/Oder und des OVG Münster gebietet die Entstehungsgeschichte des AsylbLG kein Abweichen von diesem Rechtsstandpunkt, diese bestätigt diesen vielmehr. Die Aussage in der BT-Drs 12/5008 S. 13f., daß durch die Umstellung auf Sachleistungen Schlepperorganisationen der Boden entzogen werden und der wirtschaftliche Anreiz nach Deutschland zu kommen gemindert werden soll, bezieht sich nur auf § 3 AsylbLG, dies belegen insbesondere die Erläuterungen zu § 1a des damaligen Entwurfes. Etwas anderes kann auch nicht aus der in BT-Drs 12/5008 erläuterten "weitgehenden" Angleichung der Leistungen nach § 1a AsylbLG an das Sozialhilferecht abgeleitet werden, die Bedeutung des Wortes "weitgehend" beschränkt sich vielmehr darauf, daß nicht alle Bestimmungen des BSHG entsprechend zur Anwendung kommen, sondern daß die entsprechende Anwendung etwa durch die Bestimmung der Leistungsberechtigung (§ 1) der Erwerbstätigkeit (§ 8) und der behördlichen Zuständigkeit (§ 10 i. V. mit der dazu erlassenen Zuständigkeitsverordnung des Landes) eingeschränkt ist. Es bleibt dabei, daß sich Art, Form und Maß der Hilfeleistung ausschließlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien richten. Sachleistungen wären allenfalls dann zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktion der fraglichen Aufnahmeeinrichtung erforderlich ist. Einer allgemeinen Gefahr unterkunftsinterner Konflikte entgegenzuwirken oder sie zu verhüten sehen weder das AsylbLG noch das BSHG nach ihrer Zweckrichtung vor, der Gesetzgeber hat mit § 2 AsylbLG bewußt eine Differenzierung zwischen Asylbewerbern und eventuell daraus resultierende nachteilige Folgen in Kauf genommen. Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Ba-Wü v. 26.9.94 bietet keine rechtliche Grundlage für Sachleistungen im vorliegenden Fall, da sie mit ihrer generalisierenden Aussage dem AsylbLG widerspricht und den Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung verläßt.
Anmerkung: Der VGH Ba-Wü (6 S 745/94, B.v. 8.4.94) hatte einen Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG für Aufnahmeeinrichtungen und Sammellager unter der Voraussetzung verneint, daß diese als Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG und des § 44 AsylVfG betrieben werden. Daraufhin hat das Innenministerium Ba-Wü verfügt, Asylsuchende nicht mehr auf die Gemeinden in Gemeinschaftsunterkünfte zu verteilen, sondern möglichst in zentralen Sammellagern unterzubringen, und sie dort weiterhin auch nach § 2 AsylbLG nur mit Sachleistungen zu versorgen. Diese Praxis ist rechtswidrig, da die dafür vom VGH Ba-Wü formulierten Voraussetzungen bei staatlichen Sammellagern im Regelfall nicht vorliegen dürften.