VG Weimar 3 E 583/95, B.v. 13.09.95, ThürVBl. 1995, 285; IBIS e.V.: C1181 Asylsuchende, die unter § 2 Abs. 1 AsylbLG fallen, haben grundsätzlich Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen. Soweit es sich bei der Mitteilung des Thüringer Ministeriums für Gesundheit und Soziales v. 11.10.93 um verbindliche Richtlinien handeln sollte, sind diese mit geltendem Recht nicht vereinbar. Soweit das Sozialamt das Sachleistungsprinzip im Hinblick auf die Vermeidung einer "Mehrklassengesellschaft" (vgl. OVG Frankfurt/Oder) rechtfertigt, handelt es sich erkennbar um die Anlegung eines in rechtswidriger Weise aus ordnungspolitischen Erwägungen generalisierenden Maßstabs, der dem Erfordernis der Ermessensentscheidung im Einzelfall nach § 4 BSHG nicht hinreichend Rechnung trägt..