VG Gera 6 E 1278/95 GE, B.v. 05.12.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1222.pdf Bosnische Flüchtlinge, die mit einer Duldung in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, haben Anspruch aus Geldleistungen in Höhe von 90 % der Sozialhilferegelsätze. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 AsylbLG, der das Sachleistungssystem der §§ 3-7 AsylbLG für unanwendbar erklärt. Die Hilfe in Form des BSHG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich in Form von Geldleistungen zu gewähren. Für diese Ansicht spricht insbesondere der Vergleich des § 120 BSHG a.F und der heutigen Fassung des § 120 BSHG. Der Grund für die Bildung eines eigenständigen Sachleistungssystems für bestimmte Ausländer ist darin zu sehen, daß der Gesetzgeber von einem regelmäßig kurzem Aufenthalt der Anspruchsberechtigten ausging.