OVG Thüringen 3 EO 368/96, B.v. 29.07.96, IBIS e.V.: C1182 präzisiert diesen Beschluß: Anspruch in Gemeinschaftsunterkünften auf 89% der Regelsätze als Barleistung, 11 % entfallen ggf. in Gemeinschaftsunterkünften auf Haushaltsenergie sowie Haushaltsgüter von geringem Anschaffungswert als Sachleistungen.
OVG Niedersachsen, 4 M 7322/95, B.v. 18.01.96, NVwZ-Beilage 5/96, 33www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1244.pdf bestätigt den Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen auf Mietkostenübernahme und führt zu Begründung an, dass gem. § 2 AsylbLG die Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig in Geld zu gewähren ist (BVerwG v. 16.1.86).