§ 2 AsylbLG F. 1993 - Verweis auf Sachleistungen ist zulässig
OVG Frankfurt/Oder 4 B 48/94, B.v. 08.09.94, IBIS e.V.: C1032 (AuAS 1995, 46), 4 B 74/94, B.v. 03.11.94 (FEVS 45/95, 312), 4 B 89/94, B.v. 09.11.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2065.pdf sowie 4 B 332/94, B.v. 09.02.95 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2063.pdf (NVwZ-Beilage 6/95, S.42; EZAR 463 Nr 5) und 4 B 66/95, B.v. 26.01.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2062.pdf (betr. u.a. Magazinversorgung in Potsdam, in Althüttendorf/Eberswalde sowie Wertgutscheine in Neuruppin und in Zossen):
§ 2 AsylbLG zwingt entgegen der in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Ansicht nicht generell (Anm.: Hervorhebung durch das Gericht) dazu, laufende Leistungen zum Lebensunterhalt als Geldleistungen zu gewähren. Das dem BSHG zugrundeliegende normative Leitbild des Sozialhilfeempfängers kann nur insoweit maßgeblich sein, als es mit der rechtlichen Situation des Asylbewerbers übereinstimmt. Zu berücksichtigen ist, daß ein Daueraufenthalt mit entsprechend verfestigten Lebensperspektiven noch nicht vorliegt. Der Senat hat keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Gewährung von Sachleistungen in dem der Gemeinschaftsunterkunft angeschlossenen Magazin und die Zahlung lediglich der Differenz zum Regelsatz in Höhe von 140 DM in bar. Der Senat hält es für zulässig zu berücksichtigen, daß in der Gemeinschaftsunterkunft auch § 3 AsylbLG unterfallende Asylbewerber untergebracht sein können, wobei es nicht darauf ankommt, ob in der Unterkunft tatsächlich Leistungsberechtigte nach § 3 leben, da sich diese Verhältnisse täglich ändern können (in dem Wohnheim in Althüttendorf leben ausschließlich Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG!). Es wäre einem geordneten und menschlich auskömmlichen Miteinander in hohem Maße abträglich, wenn innerhalb der Unterkunft eine "Mehrklassengesellschaft" geschaffen würde, deren Unterscheidungsmerkmale eher zufällig entstehen. Die Antragsteller haben auch nicht mit Erfolg geltend gemacht, daß das vorgehaltene Lebensmittelsortiment überteuert sei.
Dostları ilə paylaş: |