OVG Rheinland-Pfalz, 12. Senat ••••••, B.v. 29.12.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1185.pdf Sachleistungen nach § 2 AsylbLG für Bosnische Flüchtlinge in Notunterkünften zulässig "in Anbetracht der ungewöhnlich hohen Zahl der zu betreuenden sogenannten Bürgerkriegsflüchtlinge" und der damit einhergehenden "Schwierigkeiten wie insbesondere fehlende Kochgelegenheiten, die aus technischen und finanziellen Gründen auch kurzfristig nicht geschaffen werden können". Dazu kommt, "daß die Gefahr besteht", daß "zumindest ein Teil dieser Leistungen nicht mehr zweckgerecht verwendet wird. Darauf deutet eine Erklärung des Ministers für Inneres des Landes hin, daß die hier lebenden Bosnier dazu angehalten würden, eine Teil ihres Einkommens als freiwillige Spenden für die Kriegskosten abzuführen". Auch ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben, es ist nicht unzumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.
OVG Niedersachsen 12 M 580/95, B.v. 16.02.95,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1034.pdf Sachleistungen für geduldete, in der ZAST Goslar untergebrachte, gem. IMK-Verteilungsbeschluß aus Ba-Wü übernommene Bürgerkriegsflüchtlinge sind aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles zulässig, da aufgrund der Bestimmungen des nds. Aufnahmegesetzes eine Verteilung der Flüchtlinge auf die Gemeinden nicht möglich ist und weil die ZAST lediglich über eine zentrale Küche verfügt, und dezentrale Küchen aus feuerpolizeilichen und entsorgungstechnischen Gründen nicht eingerichtet werden könnten. Ob eine Selbstversorgung dennoch zumindest bezüglich der Kaltverpflegung möglich sei, wurde von den Antragstellern nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht.